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Online Durchsuchungen sind unzulässig
Das Urteil ist gefallen. Der BGH hat beschlossen dass die so genannten Online-Hausdurchsuchungen unzulässig sind. So sei die Onlinedurchsuchung, der im PC eines Verdächtigen gespeicherten Daten, nicht durch die StPO (Strafprozessordnung) abgedeckt. Eine "Offene" Durchsuchung würde in diesem Fall nur erlaubt sein. In diesem Fall fehle jedoch die Ermächtigungsgrundlage und einen solchen Eingriff zu starten.
Bereits im November 2006 hatte ein angesetzter Ermittlungsrichter des BGH die Online-Hausdurchsuchung für unzulässig erklärt. Nachdem die Bundesanwaltschaft eine Beschwerde eingelegt hatte, wurde diese nun vom dritten Strafsenat zurückgewiesen und die bereits im November 2006 ermittelte Unzulässigkeit für Rechtens erklärt. Erhebliche Kritik gab es hier in den Punkten des gesamten Durchsuchungsvorganges an sich. So sollte bei einer solchen Hausdurchsuchung der Verdächtige selbst mit anwesend sein, klar er sitzt ja vorm PC, die eigentliche Online-Durchsuchung per Trojaner (auch BKA-Trojaner, Bundestrojaner genannt) sollte dann aber heimlich stattfinden, zumindest dann wenn ein auf seinem Gebiet nicht gerade bewandelter Internetnutzer vor dem heimischen oder externen Rechner sitzt.
Der gesagte BGH-Ermittlungsrichter sagte zudem, dass diese neue Form der Onlinedurchsuchung auf eine Linie mit dem großen Lauschangriff gestellt werden könnte, weil in einem Durchsuchungsfall nicht nur die eigentlich benötigten, für den Ermittlungszweck ausschlaggebenden Daten herangezogen würden, sondern auch hochgradig sensible Daten aus dem Privatleben "gedownloadet" werden könnten, geschweige denn das der Bundestrojaner "einmal" selbst "entführt" wird und so, etwa durch ein Exploit, wenn Kriminellen dazu benutzt werden kann auf jeden Rechner ohne große Mühen einzubrechen. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hielt nun auch, ebenfalls, fest, dass bei diesen Online-Hausdurchsuchungen der § 102 StPO (Strafprozessordnung) nicht abgedeckt sei. Würde man jetzt den Fall einer Onlinedurchsuchung nehmen und den mit einer "echten", klassischen Hausdurchsuchung vergleichen, so würde man doch recht schnell feststellen, das hier im wahrsten Sinne des Wortes etwas fehlt (der Punkt an dem man Zeugen 'Nachbarn' zu der Hausdurchsuchung hinzuziehen kann, einen Anwalt etc.), dies ist in dem Fall der Online-Hausdurchsuchungen nicht gegeben, außerdem habe der Beschuldigte, bei dem die Durchsuchung stattfindet, ein Anwesenheitsrecht, was in der virtuellen Hausdurchsuchung nicht der Fall wäre, auch wenn der Betroffene evtl. gerade vor seinem PC sitzt.
Auch ergebe sich die fehlende Ermächtigungsgrundlage aus "einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die ? wie die Überwachung der Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung ? ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung" bestünden. Anders sieht es, aktuell zumindest, in NRW (Nordrhein-Westfahlen) aus. Dort besteht derzeit die Möglichkeit dazu eine Online-Hausdurchsuchung durchzuführen, die ist seit kurzem im NRW-Verfassungsschutzgesetz festgehalten. Aktuell gibt es aber auch in diesem Fall Verfassungsklagen dagegen, die wohl wie das nun rechtskräftige BGH-Urteil ausfallen dürften.
Die geplante Programmierung des besagten "Bundestrojaners" sollte umgerechnet knapp 200.000 Euro kosten. Kurz nachdem dass von vielen positiv aufgefasste Urteil des BGH bekannt gegeben wurde, gab es harsche Diskussionen durch alle politischen Lager. Bundesinnenminister Schäuble forderte zudem, eine möglichst schnelle Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Online-Hausdurchsuchung, warum der Fall des Bundestrojaners überhaupt erst in Planung war und sich die eigenen Reihen nicht vorher den Kopf darüber zerbrochen haben, wie es mit der gesetzlichen Lage ausschaut, blieb jedoch offen.
Auch die Gewerkschaft der Polizei forderte eine klare gesetzliche Regelung im Fall der Onlinedurchsuchung, auch weitere "Behinderungen" durch das Datenschutzgesetz sollten beseitigt werden, dass man hier in der Realität ist und nicht in einem Billigabklatsch irgend eines PC-Spiels scheinen die Herren wohl oder über vergessen zu haben, wenn Sie denn aus extern handelnden Kräften einmal selbst Opfer des Bundestrojaners werden, würden Sie, wenn Sie nur könnten, diesen Tag der Äußerung, bestimmt gerne revidieren. Das Urteil des BGHs wurde von dem Bundesdatenschützer Peter Schaar, von der FTP und der Linksfraktion begrüßt.
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